Artikel 69 Abhilfe in einseitigen Verfahren
In Kraft seit 06. Juli 2017
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Gliederung
KAPITEL VII BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 69 Abhilfe in einseitigen Verfahren
(1) Ist der Beschwerdeführer der einzige Verfahrensbeteiligte und erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.
(2) Wird der Beschwerde nicht binnen eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung abgeholfen, so ist die Beschwerde unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.
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