Artikel 67 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
In Kraft seit 06. Juli 2017
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Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL VII BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 67 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind von Rechts wegen am Beschwerdeverfahren beteiligt.
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