Artikel 65 Übertragung von Befugnissen
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL VI VERZICHT, VERFALL UND NICHTIGKEIT
ABSCHNITT 5 Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem Amt
Artikel 65 Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke gemäß den Artikeln 63 und 64 sowie zur Übertragung einer Agentenmarke gemäß Artikel 21 festgelegt werden.
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