Artikel 5 Inhaber von Unionsmarken
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL II MATERIELLES MARKENRECHT
ABSCHNITT 1 Begriff und Erwerb der Unionsmarke
Artikel 5 Inhaber von Unionsmarken
Inhaber von Unionsmarken können alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
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