Artikel 48 Übertragung von Befugnissen
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL IV EINTRAGUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 4 Bemerkungen Dritter und Widerspruch
Artikel 48 Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anmeldung und Prüfung eines Widerspruchs gemäß den Artikeln 46 und 47 festgelegt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden