Artikel 3 Rechtsfähigkeit
In Kraft seit 06. Juli 2017
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Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Rechtsfähigkeit
Für die Anwendung dieser Verordnung werden Gesellschaften und andere juristische Einheiten, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, juristischen Personen gleichgestellt.
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