Artikel 37 Wirkung einer nationalen Hinterlegung der Anmeldung
In Kraft seit 06. Juli 2017
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Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL III DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE
ABSCHNITT 2 Priorität
Artikel 37 Wirkung einer nationalen Hinterlegung der Anmeldung
Die Anmeldung der Unionsmarke, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität.
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