Artikel 30 Einreichung der Anmeldung
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL III DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE
ABSCHNITT 1 Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung
Artikel 30 Einreichung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung einer Unionsmarke wird beim Amt eingereicht.
(2) Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Wiedergabe, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung der Marke, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Diese Empfangsbescheinigung kann elektronisch ausgestellt werden.
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