Artikel 28 Die Anmeldung der Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL II MATERIELLES MARKENRECHT
ABSCHNITT 4 Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens
Artikel 28 Die Anmeldung der Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens
Die Artikel 19 bis 27 gelten entsprechend für die Anmeldungen von Unionsmarken.
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