Artikel 203 Benutzung einer Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL XIII INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
ABSCHNITT 3 Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Artikel 203 Benutzung einer Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 18 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 64 Absatz 2 tritt zur Festlegung des Datums, ab dem die Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Benennung der Union ist, ernsthaft in der Union benutzt werden muss, das Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 190 Absatz 2 an die Stelle des Datums der Eintragung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden