Artikel 200 Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL XIII INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
ABSCHNITT 3 Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Artikel 200 Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
Die Eintragung einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers bezüglich einer internationalen Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, eines Insolvenzverfahrens oder einer Lizenz im Register gemäß den Artikeln 22, 23, 24 beziehungsweise 25.
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