Artikel 199 Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsübergangs
In Kraft seit 06. Juli 2017
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Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL XIII INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
ABSCHNITT 3 Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist
Artikel 199 Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsübergangs
Die Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines Rechtsübergangs im Register gemäß Artikel 20.
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