Artikel 164 Allgemeine Zuständigkeit
In Kraft seit 06. Juli 2017
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Unionsmarkenverordnung
Gliederung
Entscheidungen nach dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers, einer Widerspruchsabteilung, einer Nichtigkeitsabteilung oder der Registerabteilung fallen, ergehen durch einen Bediensteten oder eine Stelle, den beziehungsweise die der Exekutivdirektor eigens dazu bestimmt hat.
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