Artikel 162 Registerabteilung
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
(1) Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register.
(2) Sie führt darüber hinaus die in Artikel 120 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter.
(3) Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein einzelnes Mitglied.
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