Artikel 160 Prüfer
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
Die Prüfer sind zuständig für namens des Amtes zu treffende Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Anmeldung einer Unionsmarke, einschließlich der in den Artikeln 41, 42, 76 und 85 genannten Angelegenheiten, sofern nicht eine Widerspruchsabteilung zuständig ist.
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