Artikel 15 Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke
In Kraft seit 06. Juli 2017
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Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL II MATERIELLES MARKENRECHT
ABSCHNITT 2 Wirkungen der Unionsmarke
Artikel 15 Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke
(1) Eine Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
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