Artikel 142 Rechtsstellung
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
(1) Das Amt ist eine Agentur der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Das Amt wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.
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