EU-RechtVerordnungenUnionsmarkeKAPITEL XI AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATENABSCHNITT 3 Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale markeArtikel 140

Artikel 140 Einreichung, Veröffentlichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags

In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date