EU-RechtVerordnungenUnionsmarkeKAPITEL XI AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATENABSCHNITT 2 Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von UnionsmarkenArtikel 138

Artikel 138 Ältere Rechte von örtlicher Bedeutung

In Kraft seit 06. Juli 2017
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