Artikel 129 Anwendbares Recht
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
(1) Die Unionsmarkengerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
(2) In allen Markenfragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet das betreffende Unionsmarkengericht das geltende nationale Recht an.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Unionsmarkengericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Marken anwendbar sind.
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