Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL X ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN
ABSCHNITT 2 Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken
Artikel 124 Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit
Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig
a) für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;
b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;
c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2;
d) für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.
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