Artikel 11 Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können
In Kraft seit 06. Juli 2017
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Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL II MATERIELLES MARKENRECHT
ABSCHNITT 2 Wirkungen der Unionsmarke
Artikel 11 Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können
(1) Rechte aus der Unionsmarke können Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden.
(2) Es kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Veröffentlichung verboten wären.
(3) Ein angerufenes Gericht trifft bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache.
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