Artikel 118 Austausch von Veröffentlichungen
In Kraft seit 06. Juli 2017
Up-to-date
Unionsmarkenverordnung
Gliederung
KAPITEL IX VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 118 Austausch von Veröffentlichungen
(1) Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.
(2) Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.
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