Renaturierungsgesetz
Gliederung
KAPITEL II WIEDERHERSTELLUNGSZIELE UND -VERPFLICHTUNGEN
Artikel 9 Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der natürlichen Funktionen damit verbundener Auen
(1) 25000
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(2) Die Mitgliedstaaten beseitigen die künstlichen Hindernisse für die Vernetzung von Oberflächengewässern, die in dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, im Einklang mit dem Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben i und n. Bei der Beseitigung von künstlichen Hindernissen gehen die Mitgliedstaaten prioritär obsolete Hindernisse an, d. h. solche, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für die Binnenschifffahrt, für die Wasserversorgung, für den Hochwasserschutz oder für andere Zwecke benötigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten ergänzen die Beseitigung der künstlichen Hindernisse gemäß Absatz 2 durch die Maßnahmen, die zur Verbesserung der natürlichen Funktionen der betreffenden Auen erforderlich sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 wiederhergestellte natürliche Vernetzung der Flüsse und natürlichen Funktionen der damit verbundenen Auen erhalten werden.
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