Artikel 16 Vorlage der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne
In Kraft seit 18. August 2024
Up-to-date
Renaturierungsgesetz
Gliederung
KAPITEL III NATIONALE WIEDERHERSTELLUNGSPLÄNE
Artikel 16 Vorlage der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 1. September 2026 einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß den Artikeln 14 und 15 vor.
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