| „79.Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffea)mit einer linearen oder verzweigten Perfluorpentylgruppe mit der Formel C5F11-, die als ein Strukturelement direkt an ein weiteres Kohlenstoffatom gebunden ist, oderb)mit einer linearen oder verzweigten Perfluorhexylgruppe mit der Formel C6F13-.Folgende Stoffe sind von dieser Bezeichnung ausgenommen:a)C6F14;b)C6F13-C(=O)OH, C6F13-C(=O)O-X′ oder C6F13-CF2-X′ (wobei X′ = jegliche Gruppe, einschließlich Salzen);c)jeder Stoff mit einer Perfluoralkylgruppe mit der Formel C6F13-, die direkt an ein Sauerstoffatom an einem nicht am Kettenende befindlichen Kohlenstoffatom gebunden ist. | 1.Dürfen ab dem 10. Oktober 2026 in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration ab 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder 1000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe in Folgendem nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:a)Textilien, Leder, Pelzen und Häuten in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit;b)Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit;c)Papier und Karton, die als Lebensmittelkontaktmaterialien im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verwendet werden;d)Gemischen für die breite Öffentlichkeit;e)kosmetischen Mitteln gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.2.Dürfen ab dem 10. Oktober 2027 in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration ab 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder 1000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe in Textilien, Leder, Pelzen und Häuten außer in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit nach Absatz 1 nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden.3.Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Folgendes:a)persönliche Schutzausrüstung, die dazu bestimmt ist, Nutzer gegen die Risiken zu schützen, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425 in Kategorie III Buchstaben a, c bis f, h und l aufgeführt sind;b)unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallende Produkte;c)Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746 fallen;d)als Bautextilien verwendete Textilien.4.Dürfen ab dem 10. April 2026 in einer Konzentration ab 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder 1000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe in Folgendem nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:a)Feuerlöschschäume und Feuerlöschschaumkonzentrate für Ausbildungs- und Prüfzwecke außer bei Funktionsprüfungen der Feuerlöschsysteme unter der Bedingung, dass alle Freisetzungen aufgefangen werden;b)Feuerlöschschäume und Feuerlöschschaumkonzentrate für öffentliche Feuerwehren, es sei denn, diese Feuerwehren werden bei Bränden in von der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erfassten Betrieben tätig und verwenden den Schaum und die Ausrüstung ausschließlich dafür.5.Dürfen ab dem 10. Oktober 2029 in Feuerlöschschäumen und Feuerlöschschaumkonzentraten für die Zivilluftfahrt (einschließlich ziviler Flughäfen) in einer Konzentration ab 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder 1000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden.6.Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Stoffe mit einer direkt an ein Schwefelatom gebundenen Perfluoralkylgruppe mit der Formel C6F13-, die nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates verboten sind.7.Im Wege einer Ausnahmeregelung gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse und Gemische, die vor dem 10. Oktober 2026 in Verkehr gebracht wurden.8.Im Wege einer Ausnahmeregelung gilt Absatz 2 nicht für Erzeugnisse, die vor dem 10. Oktober 2027 in Verkehr gebracht wurden.9.Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Begriff ‚PFHxA-verwandte Stoffe‘ Stoffe, die aufgrund ihrer Molekularstruktur potenziell zu PFHxA abgebaut oder in PFHxA umgewandelt werden. |