Artikel 8 Lizenzbereitschaft
In Kraft seit 20. Januar 2013
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PCT-VO
Gliederung
KAPITEL III EIN EUROPÄISCHES PATENT MIT EINHEITLICHER WIRKUNG ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS
Artikel 8 Lizenzbereitschaft
(1) Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kann dem EPA eine Erklärung vorlegen, dass der Patentinhaber bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung zu gestatten.
(2) Eine auf der Grundlage dieser Verordnung erworbene Lizenz gilt als Vertragslizenz.
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