PCT-VO
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden „das Abkommen“), je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.
Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 hat ein Europäisches Patent, dessen einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung, in denen das Einheitliche Patentgericht am Tag der Eintragung über die ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung verfügt.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 9 genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung eingeführt wurden.
(5) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung hat — bis zum Tag, an dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt, eingeführt wurden.
(6) Der einheitliche Patentschutz kann für jedes Europäische Patent beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung erteilt wird.
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