PCT-VO
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 Notifizierung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die gemäß Artikel 9 verabschiedeten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung.
(2) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht an dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung hat — bis zu dem Tag, ab dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt.
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