Artikel 10 Grundsatz bezüglich Ausgaben
In Kraft seit 20. Januar 2013
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PCT-VO
Gliederung
KAPITEL V FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 10 Grundsatz bezüglich Ausgaben
Ausgaben, die dem EPA bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von Artikel 143 EPÜ von den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen wurden, sind durch die Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu decken.
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