Artikel 16 Pflichten der zuständigen Behörden
In Kraft seit 02. Juli 2014
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MiFIR
Gliederung
TITEL III TRANSPARENZ FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE MIT OTC HANDELN
Artikel 16 Pflichten der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden haben Folgendes zu prüfen:
a) dass die Wertpapierfirmen die Geld- und/oder Briefkurse, die sie gemäß Artikel 14 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen;
b) dass die Wertpapierfirmen die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfüllen.
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