Artikel 28 Datenschutz
In Kraft seit 02. Juli 2014
Up-to-date
Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
Gliederung
KAPITEL 4 ESMA UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 28 Datenschutz
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG aus. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung beachtet die ESMA die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Personenbezogene Daten werden nicht länger als fünf Jahre gespeichert.
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