Artikel 1 Gegenstand
In Kraft seit 02. Juli 2014
Up-to-date
Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie für Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch geschaffen, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden