Artikel 15 Verbot der Marktmanipulation
In Kraft seit 02. Juli 2014
Up-to-date
Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
Gliederung
KAPITEL 2 INSIDERINFORMATIONEN, INSIDERGESCHÄFTE, UNRECHTMÄSSIGE OFFENLEGUNG VON INSIDERINFORMATIONEN UND MARKTMANIPULATION
Artikel 15 Verbot der Marktmanipulation
Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind verboten.
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