Artikel 14 Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen
In Kraft seit 02. Juli 2014
Up-to-date
Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
Gliederung
KAPITEL 2 INSIDERINFORMATIONEN, INSIDERGESCHÄFTE, UNRECHTMÄSSIGE OFFENLEGUNG VON INSIDERINFORMATIONEN UND MARKTMANIPULATION
Artikel 14 Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen
Folgende Handlungen sind verboten:
a) das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,
b) Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder
c) die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.
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