Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
3. In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
4. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. In Artikel 10 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
7. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
10. Folgender Artikel wird eingefügt:
11. In Artikel 21 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
12. Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 2 Nummer 3 wird gestrichen.
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
6. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 9 wird aufgehoben.
8. Kapitel III mit seinen Artikeln 10 bis 30 wird aufgehoben.
9. Artikel 33 wird wie folgt geändert:
10. In Anhang I Nummer 1 Buchstabe a wird folgender Buchstabe angefügt:
11. Anhang II wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 22a - Branchenvereinbarungen auf Réunion
Art. 4
(1) Nach Artikel 349 des Vertrags – abweichend von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags und ungeachtet des Artikels 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – kann Frankreich, wenn ein gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Branchenverband ausschließlich auf Réunion tätig ist und als repräsentativ für die Erzeugung oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses oder den Handel damit angesehen wird, auf Antrag dieses Verbands die Vorschriften, mit denen der Erhalt und die Diversifizierung der örtlichen Erzeugung unterstützt werden sollen, um die Ernährungssicherheit auf Réunion zu verbessern, auf andere Marktteilnehmer ausweiten, die nicht Mitglied dieses Branchenverbands sind, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften lediglich auf die Marktteilnehmer anwendbar sind, deren Tätigkeiten ausschließlich auf Réunion durchgeführt werden und sich auf Erzeugnisse beziehen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind. Ungeachtet des Artikels 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt ein Branchenverband als repräsentativ im Sinne dieses Artikels, wenn auf ihn mindestens 70 % des Volumens der Erzeugung oder der Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses oder der betreffenden Erzeugnisse oder des Handels damit entfällt.
(2) Wenn abweichend von Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Vorschriften eines anerkannten, ausschließlich auf Réunion tätigen Branchenverbands gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgeweitet werden und die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer sind, deren Tätigkeiten ausschließlich auf Réunion durchgeführt werden und sich auf Erzeugnisse beziehen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, so kann Frankreich nach Anhörung aller relevanten Interessenträger beschließen, dass Marktteilnehmer oder entsprechende Gruppierungen, die nicht dem Verband angehören, aber auf diesem örtlichen Markt tätig sind, einen Betrag in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Verband entrichten müssen, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.
(3)
(1) Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz, Anträge auf Genehmigung einer Änderung und Anträge auf Löschung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind, sowie für Anträge auf Eintragung und Anträge auf Löschung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind.
(2) Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor dem 8. Juni 2022 eingegangen sind.
(3) Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz, Anträge auf Genehmigung einer Änderung und Anträge auf Löschung von Namen aromatisierter Weinerzeugnisse mit geografischer Angabe, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind. Gleichwohl wird der Beschluss über die Eintragung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, geändert durch Artikel 2 Nummer 18 der vorliegenden Verordnung, erlassen.
(4) Die Artikel 29 bis 38 und 55 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten auch nach dem 31. Dezember 2022, sofern es sich um Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 umgesetzte Maßnahmen im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne der genannten Artikel handelt.
(5) Die Artikel 58 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten auch nach dem 31. Dezember 2022, sofern es sich um vor dem 1. Januar 2023 getätigte Ausgaben und Zahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne der genannten Artikel handelt.
(6) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 31. Dezember 2022 hinausgeht, übermitteln diesem Mitgliedstaat bis zum 15. September 2022 einen Antrag
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Ziffer i und Nummer 8 Buchstabe d Ziffer iii, Nummer 10 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 38 gilt ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe b gilt ab dem 8. Juni 2022.
Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe e, Nummern 18, 31, 35, 62, Nummer 68 Buchstabe a, Nummern 69 und 73 gilt ab dem 1. Januar 2023.
Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 32 Buchstabe c sowie Artikel 3 Nummer 5 gelten ab 8. Dezember 2023.
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
8. Teil II Titel I Kapitel II wird wie folgt geändert:
9. Artikel 61 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 62 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 63 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 64 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 68 wird wie folgt geändert:
15. In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:
16. Artikel 86 erhält folgende Fassung:
17. Artikel 90 wird wie folgt geändert:
18. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
19. In Artikel 92 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
20. Artikel 93 wird wie folgt geändert:
21. Artikel 94 wird wie folgt geändert:
22. Artikel 96 wird wie folgt geändert:
23. In Artikel 97 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
24. Die Artikel 98 und 99 erhalten folgende Fassung:
25. Artikel 102 erhält folgende Fassung:
26. Artikel 103 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 105 erhält folgende Fassung:
28. Artikel 106 erhält folgende Fassung:
29. Folgender Artikel wird eingefügt:
30. Artikel 111 wird aufgehoben.
31. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
32. Artikel 119 wird wie folgt geändert:
33. Artikel 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
34. Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
35. In Artikel 145 Absatz 3 erhält der erste Satz folgende Fassung:
36. Folgender Artikel wird eingefügt:
37. Artikel 148 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
38. Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
39. Artikel 150 wird aufgehoben.
40. Artikel 151 wird wie folgt geändert:
41. Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
42. Artikel 153 wird wie folgt geändert:
43. Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
44. Artikel 157 wird wie folgt geändert:
45. Artikel 158 wird wie folgt geändert:
46. Artikel 163 wird wie folgt geändert:
47. Artikel 164 wird wie folgt geändert:
48. Artikel 165 erhält folgende Fassung:
49. Folgender Artikel wird eingefügt:
50. Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
51. Artikel 172 wird aufgehoben.
52. Artikel 172a wird wie folgt ersetzt:
53. Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
54. Die Artikel 192 und 193 werden aufgehoben.
55. In Kapitel IV wird folgender Artikel eingefügt:
56. In Teil III wird das Kapitel VI mit seinen Artikeln 196 bis 204 aufgehoben.
57. Artikel 206 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
58. Artikel 208 erhält folgende Fassung:
59. Artikel 210 wird wie folgt geändert:
60. Folgender Artikel wird eingefügt:
61. Artikel 212 wird aufgehoben.
62. Artikel 214a erhält folgende Fassung:
63. In Artikel 218 Absatz 2 wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.
64. Artikel 219 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
65. Teil V Kapitel I Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
66. In Teil V werden das folgende Kapitel und folgende Artikel eingefügt:
67. Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
68. Artikel 225 wird wie folgt geändert:
69. In Teil V wird Kapitel III mit seinem Artikel 226 aufgehoben.
70. Anhang I erhält folgende Fassung:
71. Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:
72. Anhang III wird wie folgt geändert:
73. Anhang VI wird aufgehoben.
74. Anhang VII wird wie folgt geändert:
75. Anhang VIII erhält folgende Fassung:
76. Anhang X Abschnitt II Nummer 2 erhält folgende Fassung:
77. Anhang X Abschnitt XI Nummer 1 erhält folgende Fassung:
78. Die Anhänge XI, XII und XIII werden aufgehoben.
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
15. In Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:
16. Artikel 50 erhält folgende Fassung:
17. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
18. In Artikel 52 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
19. Artikel 53 wird wie folgt geändert:
20. In Anhang I Nummer I werden folgende Gedankenstriche angefügt:
b) auf Ersetzung ihres operationellen Programms durch ein neues, gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigtes operationelles Programm oder
c) auf Fortsetzung ihres operationellen Programms bis zu dessen Ende unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln.
Übermitteln solche anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bis zum 15. September 2022 keine solche Anträge, so enden ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigten operationellen Programme am 31. Dezember 2022.
(7) Die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden bis zum 15. Oktober 2023 weiterhin Anwendung. Die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin Anwendung für
a) Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der genannten Verordnung im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt wurden;
b) Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der genannten Verordnung vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt wurden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt wurden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen und diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.
(8) Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 entsprechen, und der bzw. die vor diesem Datum hergestellt und gekennzeichnet wurde bzw. wurden, dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.