EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2026/2268 der Kommission vom 7. Oktober 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig istArtikel 1

Artikel 1 

In Kraft seit 09. Oktober 2026
Up-to-date