EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2026/2227 der Kommission vom 1. Oktober 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in die Union zulässig istArtikel 1

Artikel 1 

In Kraft seit 03. Oktober 2026
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Artikel 1 — Durchführungsverordnung (EU) 2026/2227 der Kommission vom 1. Oktober 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in die Union zulässig ist | GesetzeFinden.at