Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107 der Kommission vom 22. September 2026 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Ägypten im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates
Vorwort/Präambel
(1) 70191100
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(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von dem nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gilt der folgende endgültige Ausgleichszollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen | Ausgleichszoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
| Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. | 13,1 | C540 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten | 13,1 | C999 |
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Amtsblatt der Europäischen Union