Durchführungsverordnung (EU) 2026/2101 der Kommission vom 24. September 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China
Vorwort/Präambel
(1) Auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein umfassend, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert, die derzeit in die KN- und TARIC-Codes
ex35040090 (TARIC-Code 3504009091),
ex21061020 (TARIC-Code 2106102040),
ex21061080 (TARIC-Codes 2106108031, 2106108039 und 2106108071),
ex21069092 (TARIC-Code 2106909275),
ex23031090 (TARIC-Code 2303109010),
ex23091011, ex23091013, ex23091015, ex23091019, ex23091031, ex23091033, ex23091039, ex23091051, ex23091053, ex23091059, ex23091070, ex23091090, ex23099010 und ex23099020,
ex23099031 (TARIC-Codes 2309903112, 2309903114, 2309903117, 2309903119, 2309903130, 2309903181 und 2309903191),
ex23099033, ex23099035, ex23099039, ex23099041, ex23099043, ex23099049, ex23099051, ex23099053, ex23099059, ex23099070 und ex23099091,
ex23099096 (TARIC-Codes 2309909631, 2309909639, 2309909691 und 2309909695) sowie in die in Absatz 2 und im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten TARIC-Zusatzcodes eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Ursprungsland | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
| Volksrepublik China | Sanjia Group:Jiujiang Tiantai Food Co., Ltd.Yantai Oriental Protein Tech Co., Ltd | 40,5 % | 88BQ |
| Yantai Shuangta Food Co. Ltd. | 67,1 % | 88BR | |
| Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 40,5 % | Siehe Anhang | |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 67,1 % | 88ZZ |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] Erbsenprotein von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2026/916 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass er
a) die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025) nicht ausgeführt hat,
b) nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und
c) die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Amtsblatt der Europäischen Union
| Land | Bezeichnung | TARIC-Zusatzcode |
| Volksrepublik China | Anhui Wanshen Biotechnology Co., Ltd. | 88BS |
| Jianyuan Group:HENGYUAN BIOTECHNOLOGY CO., LTD.,JIANYUAN INTERNATIONAL CO., LTD. | 88BT | |
| Linyi Yuwang Vegetable Protein Co., Ltd. | 88BU | |
| SHANDONG FURUN BIOTECHNOLOGY CO., LTD | 88BV | |
| SHANDONG HUA-THAI FOODPRODUCTS CO., LTD. | 88BW | |
| Shandong Jindu Talin Foods Co.,Ltd. | 88BX | |
| YANTAI T.FULL BIOTECH CO.,LTD. | 88BY | |
| Yosin Biotechnology (Yantai) Co., Ltd. | 88BZ | |
| ZHAOYUAN XIRIBEN FOOD STUFF CO., LTD | 88CA |