ANHANG — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 der Kommission vom 20. August 2026 zur 359. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
Rückverweise
a) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Natürliche Personen“ die der Identifizierung dienenden Angaben in den nachstehenden Einträgen wie folgt geändert:
b) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ die der Identifizierung dienenden Angaben in den nachstehenden Einträgen wie folgt geändert:
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