ANHANG — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1941 der Kommission vom 7. August 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
In Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird unter „LISTE DER SCHIFFE GEMÄẞ ARTIKEL 1 BUCHSTABE H SOWIE ARTIKEL 15 UND VOM SANKTIONSAUSSCHUSS FESTGELEGTE ANZUWENDENDE MAẞNAHMEN“ folgender Eintrag aufgenommen:
„1. Name: AVAX
Benannt am 22. Juli 2026. Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a, b, c und d der Resolution 2146 (2014), geändert durch Ziffer 2 der Resolutionen 2441 (2018) und 2509 (2020) und verlängert durch die Resolution 2819 (2026) (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen; Verbot der Erbringung von Bunker- und Schleppdiensten; Verbot der Durchführung von Finanztransaktionen in Bezug auf Erdöl). Gemäß Ziffer 11 der Resolution 2146 in der durch Ziffer 2 der Resolution 2509 (2020) geänderten Fassung gilt diese Benennung vom 22. Juli 2026 bis zum 22. Juli 2027, sofern sie nicht vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 (2014) früher aufgehoben wird.
Weitere Angaben
IMO-Nummer: 9058713 Flaggenstaat: Kamerun Am 4. April 2026 befand sich das Schiff in der Nähe des Ankergebiets des alten Hafens von Bengasi, Libyen.“
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