Durchführungsverordnung (EU) 2026/1930 der Kommission vom 4. August 2026 über die Durchführung bilateraler Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von unter die Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Stahlerzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Ländern, mit denen die Union Freihandelsabkommen geschlossen hat
Vorwort/Präambel
(1) Die Einfuhren der in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384 aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung in Albanien, Israel, Jordanien, Marokko, Nordmazedonien, der Schweiz, Serbien, Tunesien und der Türkei in die Union unterliegen im Rahmen bilateraler Schutzmaßnahmen einem außerhalb der Kontingente geltenden Wertzollsatz von 50 %.
(2) Der in Absatz 1 festgelegte außerhalb der Kontingente geltende Zollsatz kommt zur Anwendung, sobald das gemäß der Verordnung (EU) 2026/1384 eröffnete Zollkontingent, das den einzelnen betroffenen Ländern entweder in Form eines länderspezifischen Kontingents oder in Konkurrenz mit anderen Ländern für jede Warenkategorie gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 zugeteilt wurde, ausgeschöpft ist.
(1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
(2) Waren mit Ursprung in der EU, die einer Be- oder Verarbeitung in einem Drittland unterzogen wurden, die nicht zu einer Änderung des Ursprungs führt, werden bei der Einfuhr in die Union so behandelt, wie Waren mit Ursprung in diesem Drittland gemäß dieser Verordnung behandelt werden.
Amtsblatt der Europäischen Union