EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2026/1928 der Kommission vom 7. August 2026 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten, ausgeweitet auf Einfuhren zu Offshore-Anlagen, auf aus dem Königreich Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse des Königreichs Marokko angemeldet oder nicht, und auf aus der Türkei versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des RatesANHANG I

ANHANG ISonstige Unternehmen, die sowohl bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung als auch bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

In Kraft seit 11. August 2026
Up-to-date