EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2026/1925 der Kommission vom 6. August 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus dem Kosovo, Moldau, Nordmazedonien und Serbien versandte Einfuhren offenmaschiger Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse des Kosovos, Moldaus, Nordmazedoniens oder Serbiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser EinfuhrenArtikel 3

Artikel 3

In Kraft seit 08. August 2026
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