Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 der Kommission vom 5. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China
Vorwort/Präambel
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(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten die folgenden vorläufigen Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen | Ausgleichszoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
| Guandong Guanhao High-Tech Co. | 28,8 | 88FO |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 70,5 | 8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] [betroffene Ware] von Guandong Guanhao High-Tech Co (TARIC-Zusatzcode 88FO) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können vom Anhörungsbeauftragten geprüft werden; er kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/313 einzustellen.
(2) Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Amtsblatt der Europäischen Union