Durchführungsverordnung (EU) 2026/1904 der Kommission vom 7. August 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Vorwort/Präambel
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(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Ursprungsland | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
| Republik Korea | Samnam Petrochemical Co., Ltd. | 6,1 | 88BN |
| Republik Korea | Hanwha Impact Corporation | 6,1 | 88BO |
| Republik Korea | Alle übrigen Unternehmen | 13,3 | 8999 |
| Vereinigte Mexikanische Staaten | Alle Unternehmen | 24,1 | 8999 |
(3) Antidumpingzölle gelten nicht für den koreanischen ausführenden Hersteller Taekwang Industrial Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode 88BP).
(4) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten koreanischen Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Terephthalsäure von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Republik Korea hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea geltende Zollsatz Anwendung.
(5) ex29173600
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(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Republik Korea hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass
a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025) nicht ausgeführt hat,
b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und
c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Amtsblatt der Europäischen Union