Verordnung (EU) 2026/1546 der Kommission vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 29. Januar 2027 in der Union in Verkehr gebracht wurden, außer für Carbendazim in Grapefruits, Orangen, Papayas und Mangos und für Thiophanat-methyl in Grapefruits, Orangen, Mandarinen, Papayas und Mangos.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 29. Januar 2027.
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II werden die Spalten für Carbendazim und Thiophanat-methyl gestrichen;
2. in Anhang III Teil B werden die Spalten für Carbendazim und Thiophanat-methyl gestrichen;
3. in Anhang V werden folgende Spalten für Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl eingefügt:
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.