Durchführungsverordnung (EU) 2026/1507 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Genehmigung des Inverkehrbringens des Myzels von Rhizomucor pusillus als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
Vorwort/Präambel
26. Juli 2026
Goeseelsstraat 10, 4817 MV, Breda, Niederlande.
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von 5 Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung des Unternehmens The Protein Brewery B.V. zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
1. In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:
2. In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:
(1) Rhizomucor pusillus
Rhizomucor pusillus
(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.