Durchführungsverordnung (EU) 2026/1432 der Kommission vom 3. Juli 2026 über Maßnahmen gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield im Gebiet der Union und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372
Gegenstand
Art. 2Begriffsbestimmungen
Art. 3Jährliche Erhebungen im Gebiet der Union außerhalb abgegrenzter Gebiete
Art. 4Einrichtung abgegrenzter Gebiete
Art. 5Jährliche Erhebungen über den spezifizierten Schädling in den abgegrenzten Gebieten
Art. 6Tilgungsmaßnahmen
Art. 7Eindämmungsmaßnahmen
Art. 8Berichtspflicht der Mitgliedstaaten
Art. 9Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372
Art. 10Inkrafttreten
ANHANG IListe der Wirtspflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3
ANHANG IIListe der zum Zweck der Eindämmung des spezifizierten Schädlings abgegrenzten Gebiete nach Artikel 7
ANHANG IIIMeldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchgeführten jährlichen Erhebungen
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „spezifizierter Schädling“Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield;
2. „spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte, bewurzelte Pflanzen von Oryza sativa L., die in Erde angezogen wurden;
3. „Wirtspflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte, bewurzelte Pflanzen der in Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten, die in Erde angezogen wurden;
4. „durchwachsende Wirtspflanzen“ Wirtspflanzen, die von sich aus an den Erzeugungsorten wachsen, ohne dass sie absichtlich angepflanzt wurden;
5. „spezifiziertes Saatgut“ Saatgut von Oryza sativa L.;
6. „spezifizierte Gegenstände“ Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge und persönliche Ausrüstung, die bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anpflanzung, Behandlung oder Ernte der Wirtspflanzen eingesetzt wurden;
7. „Fangpflanzenmethode“ die Aussaat von Pflanzen von Oryza sativa L., um das Schlüpfen von Nematoden und ihr Eindringen in die Wurzeln zu stimulieren und anschließend die Pflanzen innerhalb einer phänologischen Phase, die die Wirksamkeit des Einfangens maximiert, jedoch nicht später als fünf Wochen nach dem Anpflanzen, zu vernichten.
Die Mitgliedstaaten führen jährlich risikobasierte Erhebungen über den spezifizierten Schädling auf Wirtspflanzen außerhalb der abgegrenzten Gebiete durch. Diese finden in den Gebieten ihres Hoheitsgebiets statt, in denen kein Auftreten des spezifizierten Schädlings bekannt ist, in denen er sich aber ansiedeln könnte, wobei Erhebungen an den spezifizierten Pflanzen Vorrang einzuräumen ist.
(1) Dort, wo das Auftreten des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union amtlich bestätigt wurde, richtet der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Erhebung zur Feststellung der Grenzen und des Ausmaßes des Befalls unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zum Zweck der Tilgung des spezifizierten Schädlings ein.
(2) Die abgegrenzten Gebiete setzen sich zusammen aus:
a) einer Befallszone, die Folgendes umfasst:
b) einer mindestens 100 m breiten Pufferzone jenseits der Grenzen der Befallszone bei einem im Sinne von Artikel 6 zum Zweck der Tilgung des spezifizierten Schädlings abgegrenzten Gebiet bzw. einer ebenso breiten Pufferzone bei einem im Sinne von Artikel 7 zum Zweck der Eindämmung des spezifizierten Schädlings abgegrenzten Gebiet.
(3) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sorgen dafür, dass die Grenzen des abgegrenzten Gebiets und die Maßnahmen, die zur Tilgung des Schädlings oder gegebenenfalls zu seiner Eindämmung und zur Verhinderung seiner Ausbreitung über das abgegrenzte Gebiet hinaus erlassen wurden, der Allgemeinheit und den Unternehmern bekannt sind. Sie sensibilisieren die Öffentlichkeit für das von dem spezifizierten Schädling ausgehende Risiko.
(4) Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 3 der spezifizierte Schädling in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr nachgewiesen, so kann das abgegrenzte Gebiet aufgehoben werden. In solchen Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon, dass das abgegrenzte Gebiet gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben wurde.
(1) In den abgegrenzten Gebieten mit Ausnahme der Befallszonen der im Sinne von Artikel 7 zum Zweck der Eindämmung des spezifizierten Schädlings eingerichteten abgegrenzten Gebiete führen die Mitgliedstaaten an den Wirtspflanzen intensive jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durch, um zu überwachen, wie sich das Auftreten des spezifizierten Schädlings entwickelt.
(2) Die Erhebungen gemäß Absatz 1 umfassen visuelle Untersuchungen von Wirtspflanzen, Probenahmen von Wirtspflanzen mit Symptomen und gegebenenfalls von Wirtspflanzen ohne Symptome in der Nähe der Wirtspflanzen mit Symptomen sowie gegebenenfalls des Bodens. Das Wurzelsystem der beprobten Pflanzen wird auf Gallen des spezifizierten Schädlings überprüft.
Die Mitgliedstaaten wenden im Einklang mit Artikel 4 in den abgegrenzten Gebieten sämtliche folgende Maßnahmen an:
a) Entfernen der spezifizierten Pflanzen im Befallsgebiet von kurz vor der Ernte stehenden Feldern;
b) Vernichtung der spezifizierten Pflanzen an Ort und Stelle auf kurz vor der Ernte stehenden Feldern oder an einem zu diesem Zweck benannten nahe gelegenen Ort innerhalb der Befallszone so, dass der spezifizierte Schädling sich nicht ausbreitet;
c) Verbot der Aussaat von spezifiziertem Saatgut und Verbot des Anpflanzens der spezifizierten Pflanzen und Wirtspflanzen in der Befallszone, ausgenommen Fangpflanzen zur Anwendung der Fangpflanzenmethode;
d) regelmäßiges Entfernen durchwachsender Wirtspflanzen;
e) kontinuierliche Flutung der Felder in der Befallszone für mehr als 18 Monate und — falls eine kontinuierliche Flutung nicht möglich ist — Anwendung der Fangpflanzenmethode oder anderer Verfahren, die den Schädling daran hindern, seinen Lebenszyklus zu vollenden;
f) Entfernen und sichere Entsorgung spezifizierter Pflanzen, die für die Fangpflanzenmethode verwendet wurden, innerhalb einer phänologischen Phase, die die Wirksamkeit des Einfangens maximiert, jedoch nicht später als fünf Wochen nach dem Anpflanzen;
g) Reinigung spezifizierter Gegenstände, die in einer Befallszone verwendet wurden, von Erde und Pflanzenresten, ehe sie in die umliegenden Felder verbracht werden, wobei eine Austragung von Rückständen aus dem befallenen Feld während des Reinigens zu vermeiden ist;
h) Verbot, Erde, in der spezifizierte Pflanzen oder Wirtspflanzen während der letzten drei Jahre gewachsen sind, aus der Befallszone hinaus zu verbringen.
Wo ein abgegrenztes Gebiet in Anhang II aufgeführt ist, wenden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats abweichend von Artikel 6 sämtliche folgende Maßnahmen an:
a) Aussaat von spezifiziertem Saatgut und Anpflanzen spezifizierter Pflanzen nur dann, wenn eine der folgenden Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt wurde:
b) regelmäßiges Entfernen durchwachsender Wirtspflanzen;
c) Reinigung spezifizierter Gegenstände, die in der Befallszone verwendet wurden, von Erde und Pflanzenresten, ehe sie in die umliegenden Felder verbracht werden, wobei eine Austragung von Rückständen aus dem befallenen Feld während des Reinigens zu vermeiden ist;
d) Verbot, Folgendes aus der Befallszone hinaus zu verbringen:
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April eines jeden Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor:
a) gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung unter Verwendung eines der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission aufgeführten Meldebögen;
b) gemäß Artikel 5 Absatz 1 unter Verwendung des in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Meldebogens.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Abelmoschus esculentus
Ageratum conyzoides
Agrostis stolonifera
Alisma plantago-aquatica
Allium ascalonicum
Allium cepa
Allium fistulosum
Allium tuberosum
Alopecurus
Alternanthera sessilis
Amaranthus spinosus
Amaranthus viridis
Ammannia baccifera
Andropogon
Beta vulgaris
Blumea
Bonnaya ciliata
Bothriochloa bladhii
Brassica juncea
Brassica oleracea
Capsicum annuum
Capsicum frutescens
Catharanthus roseus
Cenchrus americanus
Cenchrus pedicellatus
Centella asiatica
Colocasia esculenta
Commelina benghalensis
Corchorus aestuans
Corchorus capsularis
Coriandrum sativum
Cucumis sativus
Cyanotis axillaris
Cyanotis cucullata
Cyanthillium cinereum
Cymbopogon citratus
Cynodon dactylon
Cyperus compressus
Cyperus difformis
Cyperus esculentus
Cyperus imbricatus
Cyperus iria
Cyperus odoratus
Cyperus pilosus
Cyperus procerus
Cyperus pseudokyllingioides
Cyperus pulcherrimus
Cyperus rotundus
Dactyloctenium aegyptium
Desmodium triflorum
Digitaria filiformis
Digitaria longiflora
Digitaria sanguinalis
Echinochloa colonum
| Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) | Zone des AG | Region | Regionalbezirke oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen |
| 1 | Befallszone und Pufferzone | Piemont | Biella: Castelletto Cervo, Gifflenga, Mottalciata |
| 2 | Befallszone und Pufferzone | Piemont | Vercelli: Buronzo |
| 3 | Befallszone und Pufferzone | Lombardei | Pavia: Alagna, Carbonara al Ticino, Cilavegna, Dorno, Gambolò, Garlasco, Gropello Cairoli, Linarolo, Parona, Pavia, Pieve Albignola, Sannazzaro de‘ Burgondi, Scaldasole, Sommo, Tromello, Valle Salimbene, Vigevano, Villanova d’Ardenghi, Zerbolò, Zinasco |
| 1.Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (AG) | 2.Ursprüngliche Größe des AG (in ha) | 3.Aktualisierte Größe des AG (in ha) | 4.Vorgehen (Tilgung oder Eindämmung) | 5.Zone | 6.Erhebungsorte | 7.Ermittelte Risikogebiete | 8.Inspizierte Risikogebiete | 9.Pflanzenmaterial/Ware | 10.Liste der Wirtspflanzenarten | 11.Zeitplan | 12.Angaben zur Erhebung | 13.Anzahl der untersuchten symptomatischen Proben:i:Insgesamtii:Positiviii:Negativiv:Unklar | 14.Anzahl der untersuchten asymptomatischen Proben:i:Insgesamtii:Positiviii:Negativiv:Unklar | 15.Meldenummer der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend | 16.Anmerkungen | |||||||||||||||||
| A.Anzahl der visuellen Untersuchungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| B.Gesamtzahl der entnommenen Proben | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| C.Art der Fallen (oder anderer, alternativer Methoden (z. B. Streifkescher)) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| D.Anzahl der Fallen (oder anderer Fangmethoden) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| E.Anzahl der Fangstellen (wenn abweichend von den Angaben unter D) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| F.Art der Tests (z. B. mikroskopische Identifizierung, PCR, ELISA) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| G.Gesamtzahl der Tests | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| H.Sonstige Maßnahmen (z. B. Spürhunde, Drohnen, Hubschrauber, Sensibilisierungskampagnen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Name | Datum der Einrichtung | Beschreibung | Nummer | I.Anzahl der sonstigen Maßnahmen | Nummer | Datum | ||||||||||||||||||||||||||
| A | B | C | D | E | F | |||||||||||||||||||||||||||
Meloidogyne graminicola
Echinochloa crus-galli
Eclipta prostrata
Eleusine coracana
Eleusine indica
Elymus repens
Eragrostis racemosa
Eragrostis tenella
Euphorbia hirta
Fimbristylis complanate
Fimbristylis dichotoma
Fimbristylis littoralis
Fimbristylis quinquangularis
quinquangularis
Fuirena ciliaris
Gamochaeta falcata
Gamochaeta purpurea
Glycine max
Grangea ceruanoides
Hedyotis diffusa
Heteranthera reniformis
Hordeum vulgare
Hydrilla
Impatiens balsamina
Imperata cylindrica
Ipomoea aquatica
Ischaemum rugosum
Juncus microcephalus
Kyllinga brevifolia
Kyllinga gracillima
Lactuca sativa
Leersia hexandra
Leptochloa chinensis
Leucas lavandulifolia
Lindernia
Lolium multiflorum
Ludwigia adscendens
Mecardonia procumbens
Medicago polyceratia
Melilotus albus
Murdannia keisak
Murdannia nudiflora
Musa
Oplismenus compositus
Oryza sativa
Oxalis corniculate
Panicum dichotomiflorum
Panicum flexuosum
Panicum miliaceum
Panicum repens
Paspalum scrobiculatum
Petunia
Phaseolus vulgaris
Phlox drummondii
Phyllanthus niruri
Phyllanthus urinaria
Physalis minima
Pisum sativum
Poa annua
Pontederia vaginalis
Portulaca oleracea
Ranunculus
Rungia parviflora
Saccharum officinarum
Sacciolepis indica
Schoenoplectiella articulata
Scoparia dulcis
Setaria italica
Sida acuta
Solanum lycopersicum
Solanum melongena
Solanum nigrum
Solanum sisymbriifolium
Solanum tuberosum
Sorghum bicolor
Spergula arvensis
Spermacoce articularis
Sphaeranthus
Sphenoclea zeylanica
Spinacia oleracea
Stellaria media
Trifolium repens
Triticum aestivum
aestivum
Urena lobata
Urochloa mutica
Urochloa ramose
Vandellia
Vicia faba
Vigna mungo
Vigna radiata
| H |
| I |
| i |
| ii |
| iii |
| iv |
| i |
| ii |
| iii |
| iv |
In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.
In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.
In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
In Spalte 7: Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.
In Spalte 8: Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.
In Spalte 9: Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.
In Spalte 10: Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden. Bitte verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung.
In Spalte 11: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebung durchgeführt wurde.
In Spalte 12: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen.
In den Spalten 13 und 14: Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Angaben in den entsprechenden Spalten ein. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
In Spalte 15: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung für die Feststellungen in der PZ durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.